Bildungs- und Teilhabepaket

25.07.2013

Änderungen zum 1. August 2013

Alle Bundesländer haben in der 89. Sitzung der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 28./29. November 2012 in Hannover beschlossen, die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu vereinfachen und sich für die umgehende Einbringung eines Gesetzesvorschlags der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt in den Bundesrat einzusetzen (Drucksache 752/12 vom 4.12.2012).
Auf seiner Sitzung am 14. Dezember 2012 hat der Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze" beschlossen und dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt (Drucksache 17/12036 vom 9.1.2013).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 20.2.2013 dem Bundestag empfohlen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen (Drucksache 17/12412). Diese Empfehlung kam mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Fraktion DIE LINKE zustande.

Am 21. Februar 2013 hat der Bundestag bei Enthaltung der Linksfraktion den Gesetzentwurf 17/12036 angenommen.
Damit treten zum 1. August 2013 folgende Änderungen in Kraft:

  • Eigenanteile für Schulwegkosten werden auf (in der Regel) 5 € monatlich begrenzt (§ 28 Abs. 4 SGB II nF).
  • Ergänzend zu den 10 € Teilhabekosten können „im begründeten Ausnahmefall" weitere Kosten übernommen werden. Das ist dann der Fall, wenn es nicht zumutbar ist auf den Regelsatz zurückzugreifen (z. B. Musikinstrumente, Schutzkleidung für bestimmte Sportarten) (vgl. BT DRs 17/12036, § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II nF).
  • Zuschüsse für Schulausflüge und Klassenfahrten können, wenn der kommunale Träger das so festlegt, auch in bar ausgezahlt werden
    (§ 29 Abs. 1 S. 2 SGB II nF).
  • Sind bei nicht rechtzeitiger Bewilligung durch das Jobcenter Kosten für Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung oder auch für Teilhabe vom Anspruchsberechtigten durch „Selbstvornahme" vorgestreckt worden, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet (§ 30 S. 1 Nr. 1 SGB II nF).
  • Der Antrag gilt als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme als gestellt, wenn es dem Leistungsberechtigten nicht möglich war, rechtzeitig einen Antrag zu stellen (§ 30 S. 2 SGB II nF).

Der Teilhabeantrag wirkt im laufenden Leistungsbezug auf den Beginn des Bewilligungsabschnitts zurück (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II nF).
Bei diesen Änderungen dürften drei Punkte besonders spannend werden:

  1. Die Rückwirkung eines Teilhabeantrages auf den Beginn des Bewilligungszeitraums.
  2. Die Option, dass das örtliche Jobcenter verfügen kann, dass Schulausflüge und Klassenfahrten generell nicht mehr an die Anbieter, sondern an die Antragsteller direkt gezahlt werden können und dass
  3. neben den 10 EUR Teilhabezuschuss pro Monat im begründeten Ausnahmefall weitere Kosten, so etwa für Ausrüstungsgegenstände, übernommen werden können. Insbesondere dieser Punkt dürfte spannend werden.

Bundestags-Drucksache 17/12036 vom 9. Januar 2013

Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB IIuaÄndG)

Kontakt:
Norbert Dyhringer
Abteilungsleiter Soziales
Tel.: 0231 5483-245
norbert.dyhringer@awo-ww.de

 

 

 

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