Die Unterbringung im Maßregelvollzug wird in der Regel nur angeordnet, wenn Gefahr für die Allgemeinheit besteht und potentielle Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden könnten.
Allerdings mahnt das BVerfG das sogenannte Abstandsgebot an. Demnach muss sich die anschließende Sicherungsverwahrung deutlich von der Strafhaft unterscheiden. Dies hatten die Karlsruher Richter am 4. Mai 2011 in zwei Entscheidungen erstmals gefordert und damit wesentliche Vorschriften zur Sicherungsverwahrung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt (Az.: 2 BvR 571/10 und 2 BvR 1152/10).
Grundsätzlich sieht die Freie Wohlfahrtspflege (LAG FW NRW) die Verhängung von Sicherungsverwahrung sehr kritisch. Dennoch scheint sie aber nach eindeutigen Kriterien und klaren juristischen und diagnostischen Vorgaben in begründeten Ausnahmefällen zu verantworten und zum Schutz der Opfer alternativlos zu sein.
Die Freie Wohlfahrtspflege formuliert aber folgende wichtige Aspekte, die für sie im Zusammengang einer Verhängung von Sicherungsverwahrung bedeutsam sind:
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Die räumliche Gestaltung einer solchen Unterbringung muss denen in Freiheit lebenden Menschen so weit wie möglich entsprechen.
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Die Zeit der Sicherungsverwahrung soll so intensiv wie möglich zur Behandlung bzw. Therapie der Sicherungsverwahrten genutzt werden, um schnellstmöglich eine gelingende Entlassung in Freiheit zu ermöglichen.
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Norbert Dyhringer
Abteilungsleiter Soziales
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