Kritik am Entwurf des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

25.04.2007

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen kritisiert verbandsübergreifend den vorliegenden Entwurf.

Sie stellt zum Einen fest, dass der Entwurf die Vorgaben des gemeinsamen Konsenses an wichtigen Punkten nicht beachtet bzw. nur unvollständig umsetzt. Zum Anderen werden an verschiedenen zentralen Punkten wichtige Grundpositionierungen der Freien Wohlfahrtspflege verletzt.

Aus diesem Grund kommt die LAG zu dem Schluss, dass der vorgelegte Entwurf im Interesse der Kinder und ihrer Eltern, aber auch der Träger der Kindertageseinrichtungen, der grundlegenden Korrektur und Weiterentwicklung bedarf.

Von zentraler Bedeutung sind für die Freie Wohlfahrtspflege dabei folgende Punkte:

  • Ausformulierung des umfassenden Auftrages und der Ziele der Tageseinrichtungen als Grundlage der gesetzlichen Regelung
  • Konkretisierung der Regelungen zu den qualitativen Ausstattungsmerkmalen, d.h. zur Fachkraftausstattung und den damit verbundenen Förderungen
  • Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
  • Verzicht auf die Festlegung von Nutzungszeiten im Gegensatz zu Öffnungszeiten
  • Erhaltung der zweckgebundenen Rücklagen der Träger
  • Streichung der Ermächtigung zur Festlegung der Kind- und Mietpauschalen
  • Verzicht auf Regelungen zu Familienzentren, Sprachförderung und Tagespflege ohne vorherigen Konsens mit den Partnern der Konsensvereinbarung

Im Rahmen des Konsenses haben sowohl die Trägerverbände als auch die Kommunen die Bereitschaft signalisiert, ein deutlich höheres finanzielles Risiko für Auslastung und Planungssicherheit zu übernehmen. Im gleiche Maße wurde das Risiko des Landes (z. B. für „Bugwellen“) reduziert. Die jetzt im Gesetzentwurf beschriebenen Regelungen, insbesondere das Anmeldeverfahren in § 3 Abs. 3 und die Koppelung unterschiedlicher und neuer Öffnungszeiten mit den Elternbeiträgen, erhöhen das Risiko für die Träger der Tageseinrichtungen erneut ganz wesentlich.

Kein Träger kann vor diesem Hintergrund entsprechende Strukturen festlegen, um auch zukünftig sein Personal weiterbeschäftigen zu können und langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Dies alles, ohne dass erkennbar wäre, wie die Träger in die Lage versetzt werden können, entsprechende Risikovorsorge zu treffen.

Aber nicht nur aus der Perspektive der Träger, sondern auch aus der Perspektive der Eltern sind die Konsequenzen des Haushaltsvorbehaltes in Verbindung mit dem Anmeldeverfahren erheblich: Der Elternwille kann jederzeit mit Blick auf die Haushaltserfordernisse zurückgewiesen werden. Die politischen Erklärungen in der Öffentlichkeit sehen anders aus.

Diese Punkte unterstreichen noch einmal die Einschätzung der Freien Wohlfahrtspflege, dass im weiteren Beratungsprozess seitens des Landes dringend bisher verabredete Positionierungen wiederhergestellt und konsensuale Regelungen gefunden werden müssen. Nur so ist es der Freien Wohlfahrtspflege auch weiterhin möglich im Dialog mit dem Ministerium einvernehmlich an diesem Gesetzgebungsvorhaben mitzuwirken.

Die Pressemitteilung kann hier als PDF-Datei herunter geladen werden.

Kontakt:
AWO Bezirk Westliches Westfalen
Abt. Soziales
Norbert Dyhringer
Tel.: 0231 5483-245
dyhringer@awo-ww.de

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